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Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 11.04.2024
- s 32 VE 10/23 -
Keine Entschädigung für geltend gemachten Impfschaden nach COVID19-Schutzimpfung
Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Eintritt des Gesundheitsschadens reicht für den Kausalitätsnachweis nicht aus
Das Sozialgericht Cottbus eine Klage abgewiesen, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden nach einer Schutzimpfung gegen COVID19 mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® des Herstellers Pfizer/Biontech geltend gemacht hatte.
Die Klägerin hatte vorgetragen, nach der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung gegen COVID19 an einer Hashimoto-Thyreoiditis, einer Small-Fibre-Polyneuropathie, einem posturalen Tachykardie-Syndrom sowie einem chronischen Erschöpfungssyndrom (ME/CFS) – auch sog. „Post-Vacc-Syndrom“ – erkrankt zu sein und die Auffassung vertreten, die Erkrankungen seien ursächlich auf die Impfung zurückzuführen. Nachdem das Landesamt für Soziales und Versorgung den daraufhin gestellten Entschädigungsantrag abgelehnt hatte, wandte sich die Klägerin an das zuständige Sozialgericht Cottbus.
Für einen Impfschaden fehlte der Beweis
Das Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs als nicht gegeben angesehen. Die Klägerin habe bereits das Vorhandensein und den Umfang einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. Es fehle unabhängig davon aber auch am Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Schutzimpfung und den behaupteten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2024
Quelle: Sozialgericht Cottbus, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33908
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