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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015
- 4 B 135/15 -
Gastwirt darf Veranstaltungssaal nicht für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung stellen
Beschneidungsfeiern nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat ein von der Stadt Köln gegen einen Gastwirt verhängtes Verbot, seinen Veranstaltungssaal in Köln für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung zu stellen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gastwirt (Antragsteller) hatte in den vergangenen zwei Jahren einen als Gaststätte konzessionierten Veranstaltungssaal am
Feierlichkeit widerspricht ernstem Charakter und besonderem Wesen des Karfreitags
Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wie das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine
Beschneidungsfeiern weder an Kalendertag noch an das Alter des Kindes gebunden
Etwaige Konflikte zwischen der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG, die grundsätzlich für die Durchführung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 20812
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