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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.04.2023
- I-4 U 247/21 -
Fotoaufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werks aus der Luft ist nicht von der Panaromafreiheit gedeckt
Panaromafreiheit erfasst nur Lichtbildaufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk aus der Luft mittels einer Drohne aufgenommen, so ist dies nicht von der Panaromafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt. Denn diese erfasst nur Lichtbildaufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Dazu gehört der Luftraum nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In mehreren Büchern eines Buchverlags wurden
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz bestehe. Denn der Buchverlag habe eine Urheberrechtsverletzung begangen.
Fotoaufnahmen mittels Drohne nicht von Panoramafreiheit gedeckt
Werden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bochum, Urteil vom 18.11.2021
[Aktenzeichen: 8 O 97/21]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung
[Aktenzeichen: I ZR 67/23]
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Dokument-Nr. 33025
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