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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2018
- 10 K 3881/16 -
Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs sind als Werbungskosten abziehbar
Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs sind mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarten Ausgleichszahlungen einkommensteuerrechtlich Werbungkosten sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erzielte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen, sogenannte Betriebsrentenanwartschaften, erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010. Er machte in deren Höhe
FG bejaht Möglichkeit zur Geltendmachung von Werbungskosten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten des Klägers. Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer
Anmerkung: Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 Einkommensteuergesetz (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2019
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm)
- Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht nicht steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.06.2016
[Aktenzeichen: 7 K 727/14 E]) - Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind keiner Einkunftsart zuzuordnen
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 08.07.2014
[Aktenzeichen: 11 K 1432/11])
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Dokument-Nr. 27256
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