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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 08.11.2012
- 30804/07 -
EGMR: Zurückweisung einer Berufung im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Ausbleiben des Angeklagten verstößt gegen die Menschenrechtskonvention bei Anwesenheit eines zur Vertretung bereiten Verteidigers
Nichtentscheidung über Berufung stellt unzulässige Entziehung des Rechts auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c) EMRK) dar
Wird eine Berufung im Rahmen eines Strafverfahrens deswegen zurückgewiesen, weil der Angeklagte unentschuldigt fernblieb, so liegt darin ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn ein zur Vertretung bereiter Verteidiger anwesend ist. Durch die Nichtentscheidung über die Berufung wird dem Angeklagten in unzulässiger Weise das Recht auf Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 c) EMRK entzogen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2003 wurde ein Angeklagter wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte
Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung
Der EGMR führte zum Fall zunächst aus, dass im Rahmen eines fairen Strafverfahrens die
Entziehung des Rechts auf Verteidigung begründet Verstoß gegen EMRK
Ein Angeklagter dürfe das Recht auf Verteidigung nicht allein deswegen verlieren, so der EGMR, weil er während der Berufungsverhandlung nicht anwesend ist. Dies sei aber der Fall, wenn die
Schadenersatz von 1.000 EUR
Der EGMR sprach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2013, Seite: 350 NStZ 2013, 350
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Dokument-Nr. 18633
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